Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine überhöhten Anforderungen an die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung

Der Käufer einer Sache trägt die Beweislast für einen etwaig bei Übergabe der Kaufsache bestehenden Mangel bzw.

für Mängel, die nach einer erfolgten Nachbesserung der Kaufsache weiterhin bestehen. Die gleiche Beweislastverteilung gilt auch, wenn der Käüfer die Sache nach einer Nachbesserung entgegennimmt und sich die gleichen Mangelsymptome weiterhin zeigen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall zeigte ein Auto auch nach einer bereits erfolgten Nachbesserung Verbrennungsaussetzer mit einem Rütteln und unrundem Lauf des Motors verbunden mit der Fehlermeldung "Verbrennungsaussetzer" im Fehlerspeicher des Motorsteuergeräts.

Der BGH entschied, dass der Käufer einer Sache nicht die Beweislast dafür trägt, dass Mängel der Kaufsache nach der Nachbesserung auf derselben Ursache beruhen, wie Mängel, die breits nach der Übergabe der Sache vorlagen und zum Nachbesserungsverlangen des Käufers geführt haben. Es kommt mithin nicht darauf an, ob ein Mangel auf einer neuen Ursache beruhen kann, wenn eine fehlerhafte Bedienung durch den Käufer ausgeschlossen werden kann und alleinige Mangelursache das Fahrzeug ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 266 09 vom 09.03.2011
Normen: BGB §§ 323, 363, 434, 437, 440
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-01 wid-89 drtm-bns 2024-11-01
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