Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Haftung für einen Glatteisunfall auf dem Versuchsgelände eines Automobilherstellers bei mangelhaft ausgeführter Räumpflicht eines Winterdienstes

Der BGH sieht die Einschaltung eines Winterdienstes als lediglich parallele, sich beziehungslos nebeneinander vollziehenden Tätigkeit an, die den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte nicht genügt und damit auch das Haftungsprivileg der gemeinsamen Betriebsstätte nicht begründet.


Führt der Kläger Testfahrten auf dem Betriebsgelände eines Automobilherstellers durch und verlangt er Schadensersatz aufgrund eines Glatteisunfalls, der sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten vor Arbeitsbeginn ereignet hat, so greift das Haftungsprivileg der gemeinsamen Betriebsstätte nicht, wenn der Automobilhersteller zuvor einen Winterdienst mit der Beseitigung des Geländes von Eis und Schnee beauftragt.

Der BGH sieht den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte grundsätzlich nur erfüllt, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, bewusst und gewollt ineinander eingreifen und miteinander verknüpft sind. Erforderlich ist dabei ein aufeinander bezogenes und abgestimmtes Zusammenwirken mehrerer Unternehmen, wobei ein bloßes Zusammentreffen mehrerer Risikosphären der Unternehmen nicht ausreicht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 147 09 vom 08.06.2010
Normen: SGB VII § 106 III Alt. 3
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-01 wid-89 drtm-bns 2024-11-01
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