Führt der Kläger Testfahrten auf dem Betriebsgelände eines Automobilherstellers durch und verlangt er Schadensersatz aufgrund eines Glatteisunfalls, der sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten vor Arbeitsbeginn ereignet hat, so greift das Haftungsprivileg der gemeinsamen Betriebsstätte nicht, wenn der Automobilhersteller zuvor einen Winterdienst mit der Beseitigung des Geländes von Eis und Schnee beauftragt.
Der BGH sieht den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte grundsätzlich nur erfüllt, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, bewusst und gewollt ineinander eingreifen und miteinander verknüpft sind. Erforderlich ist dabei ein aufeinander bezogenes und abgestimmtes Zusammenwirken mehrerer Unternehmen, wobei ein bloßes Zusammentreffen mehrerer Risikosphären der Unternehmen nicht ausreicht.
Normen: SGB VII § 106 III Alt. 3