Demnach kann ein Schaden nicht dem Betrieb eines Fahrzeugs zugerechnet werden, wenn der erforderliche Zusammenhang zwischen Schaden und dem Betrieb eines Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel fehlt. Zudem darf die Fahrzeugeigenschaft als Verkehrsmittel nicht gegenüber der Verwendung als Arbeitsmaschine zurücktreten.
Entsteht ein Schaden aufgrund von Funkenflug, Heraustropfen von Öl aus undichten Lagern oder gegeneinander schlagende Fremdkörper im Häcksler des Mähdreschers, so verwirklichen sich die Gefahren, die von einem Mähdrescher als Arbeitsmaschine ausgehen, was eine Gefährdungshaftung nach dem StVG ausschließt.
Normen: BGB §§ 823 I, 906 II 2, 1004 I; StVG §§ 7 I, 8 Nr. 1