Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Werksangehörigenrabatt wird bei der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall angerechnet

Will ein aus einem Verkehrsunfall Geschädigter einen entstandenen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes abrechnen, so ist er an diese Art der Abrechnung nicht gebunden.

Der Geschädigte kann vielmehr auch die höheren Kosten einer dann tatsächlich durchgeführten Reparatur des Fahrzeugs verlangen.

Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann statt der Herstellung, der dazu erforderliche Geldbetrag gefordert werden. Fordert der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag, so hat er hierbei das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, welches es dem Geschädigten gebietet, diejenige Schadensbehebung zu wählen, welche sich als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt. Hat demnach der Geschädigte mehrere Möglichkeiten der Schadensbehebung zur Verfügung, so kann er nur Ersatz für diejenige verlangen, welche die geringsten Kosten verursacht und gleich gut geeignet zur Wiederherstellung ist. Dabei sind auch die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen, die unter Umständen einen geringeren Geldbetrag zur Reparatur erforderlich machen.
In dem entschiedenen Fall war ein besonderer Werksangehörigenrabatt zu berücksichtigen und anzurechen.
Darüber hinaus gilt das Verbot sich durch den Schadensfall zu brereichern.
Dabei ist es unschädlich, wenn ein entsprechender Werksangehörigenrabatt dem Schadensverursacher zugute kommt.

Kein Vorteilsausgleich kommt demgegenüber in den Fällen in Betracht, in denen der Geschädigte überobligatorische Bemühungen zur kostengünstigen Reparatur unternimmt, bzw. Leistungen Dritter getätigt werden, die dem Geschädigten entlasten sollen und dem Schädiger nicht zugute kommen sollen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 17 11 vom 18.10.2011
Normen: BGB § 249
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-01 wid-89 drtm-bns 2024-11-01
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