In dem entschiedenen Fall fuhr ein Dritter auf den Wagen des Geschädigten auf, wodurch dieser eine Haswirbelsäulentorsion erlitt. Der Geschädigte litt schon vorher an einem Tinnitus und behauptet jetzt, eine Verschlimmerung des Tinnitus erlitten zu haben. Er verlangt eine Invaliditätsentschädigung. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.
Für den Nachweis einer Verschlimmerung eines bestehenden Tinnitus durch eine erlittene Halswirbelsäulentorsion müssen demnach fünf Kriterien zusammengenommen vorliegen, die die Abgrenzung zu einem Tinnitus infolge einer krankhaften Störung aufgrund einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfall ermöglichen.
Zum einen muss es sich bei dem nach dem Unfall aufgetretenen Tinnitus um einen objektivierbaren Körperschaden handeln. Ein unfallbedingter Hörverlust muss demnach Nachweisbar sein.
Zudem muss der Tinnitus sofort nach dem Unfall aufgetreten sein und nicht erst Stunden, Tage oder sogar Wochen nach dem Unfall.
Auch muss der Tinnitus frequenzspezifisch, reproduzierbar und über der Hörschwelle im Bereich der Hörminderung verdeckbar sein.
Desweiteren darf der Tinnitus nicht nur im Ruhezustand, wie z.B. nachts wahrnehmbar sein, mithin lässt dies eine Abgrenzung zum physiologischen Ohrenrauschen nicht zu.
Schließlich muss der Tinnitus ununterbrochen und nicht nur bei besonderen Anlässen vorliegen.