Die Unterhaltskosten und Unterstellkosten wären vielmehr auch ohne den Unfall angefallen, so dass es sich nicht um durch den Unfall verursachte Kosten handelt und die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Vermögensnachteil nicht vorhanden ist.
Nach dem OLG Stuttgart ist auch kein Schaden unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung eines komerzialisierten Lebensguts gegeben. Demnach kann die Annahme eines Vermögensschadens unter dem Gesichtspunkt eines komerzialisierten Wirtschaftsgutes nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden. Diese erfordern ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für die private Lebensführung. Diese Voraussetzungen sah das Gericht bei der Gebrauchsbeeinträchtigung eines Pferdes, welches in der Freizeit zum Reitsport dient und für die Lebenshaltung nicht von zentraler Bedeutung ist, als nicht gegeben an.