In dem entschiedenen Fall machte der Fahrerlaubnisinhaber geltend, dass ihm unbewusst Drogen in sein Trinkglas gemischt worden seien.
Das Gericht entschied, dass das Aufzeigen einer bloß abstrakten Möglichkeit der untergeschobenen Drogenverabreichung, den Fahrerlaubnisinhaber nicht entlastet und eine unbewusste Drogeneinnahme nicht glaubhaft erscheinen lässt. Der Fahrerlaubnisinhaber muss vielmehr nachvollziehbar schildern, wie es trotz gegen eine zufällige Einnahme von Drogen sprechender Umstände, zu einem durch Dritte manipulierten Genuss von Drogen gekommen sein kann.
Oberverwaltungsgericht Greifswald, Urteil OVG Greifswald 1 M 19 11 vom 04.10.2011
Normen: StVG § 3 I; FeV § 46 I, Anlage 4 Nr. 9.1; BtmG §§ 1, 29