Denn in einem solchen Fall ist es dem Kraftfahrer aufgrund eigenen Verschuldens unmöglich seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Bei der rechtlichen Wertung ist auf das Fehlen des Führerscheins im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung abzustellen, weshalb es auch unerheblich ist, wenn der Kraftfahrer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wieder über einen Führerschein verfügt. Denn im Kündigungszeitpunkt war für den Arbeitgeber nicht absehbar ob und wann sein Angestellter wieder einsatzbereit sein würde.