Auf diesen Umstand wies das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Rahmen der Klage eines Mannes hin, welcher nur gelegentlich Cannabis und Alkohol gemeinsam konsumierte und dies seit geraumer Zeit angeblich nicht mehr getan hatte. Ein entsprechendes Gutachten verweigerte er.
Das Gericht führte in seiner Begründung an, dass der Mischkonsum der beiden Substanzen zu einer erhöhten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit führt, ohne dass es dabei auf eine unmittelbare Teilnahme am Strassenverkehr ankommt. Unerheblich ist bei der Bewertung auch die Frage, ob der Konsument aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Strassenverkehr trennen kann.
Normen: § 11 Abs. VIII FeV, Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV