Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Sicherheitshalber abzutretende Schadenspositionen in Höhe der Gutachterkosten müssen hinreichend bestimmbar sein

Will der nach einem Verkehrsunfall Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger an den Gutachter in Höhe der Gutachterkosten sicherheitshalber abtreten, so muss er klarstellen, welche Schadenspositionen in welcher Reihenfolge abgetreten werden sollen.

Eine ohne diese Klarstellung erfolgte Abtretung der Schadenspositionen ist aufgrund mangelnder Bestimmtheit unwirksam.
Zwar kann ein Schadensersatzanspruch abgetreten werden, wenn über den Grund und die Höhe des Anspruchs noch Ungewissheit besteht, der Schadensersatzanspruch ansonsten aber bestimmbar ist.
Jedoch ist eine Abtretung mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn alle Forderungen bis zur Tilgung eines bestimmten Vergütungsanspruchs abgetreten werden sollen. Hierbei ist nicht ersichtlich, welche Einzelforderungen zur Tilgung der Sachverständigenkosten herangezogen werden müssen, um den Vergütungsanspruch des Sachverständigen zu begleichen.
Insbesondere erscheint es nicht ummöglich, eine gewisse Reihenfolge der generell bei Verkehrsunfällen entstehenden Schadensersatzforderungen festzulegen.
Demnach ist es erforderlich, der Reihe nach festgelegte Schadensersatzforderungen bis zur Höhe der Sachverständigenkosten abzutreten, welche spätestens nach der Gutachtenerstellung der Höhe nach feststeht.

Fallen einzelne Schadensersatzforderungen, die in einer bestimmten Reihenfolge festgelegt wurden, nicht an, so kann die jeweilige Position zu Erfüllung lediglich nicht herangezogen werden, was jedoch die Bestimmtheit der Abtretung ansonsten nicht berührt.
 
Landgericht Zweibrücken, Urteil LG Zweibruecken 3 S 111 10 vom 05.04.2011
Normen: StVG § 7; VVG § 115; BGB 133, 157, 249, 398, 823
[bns]
 
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