Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Rücktritt ohne Fristsetzung bei Montageauto

Weist ein Neufahrzeug viele Qualitätsmängel auf, welche auf einer schlechten Verarbeitung beruhen und das Fahrzeug somit insgesamt sehr fehleranfällig machen, so dass zu erwarten ist, das Auto werde den Zustand der Mangelfreiheit nie über einen längeren Zeitraum erreichen (Montageauto), so kann der Käufer auch ohne Fristsetzung von dem Vertrag zurücktreten, mithin ist ihm eine Fristsetzung dann nicht zumutbar.


Die Annahme eines Montageauto hängt von dem bisher zu Tage getretenen Geschehen und den aufgetretenen Fehlern ab, die für eine Gesamtmangelhaftigkeit des Fahrzeugs sprechen.

In dem entschiedenen Rechtsstreit trat der Käufer eines Neufahrzeugs nach einem Jahr und zehn Monaten nach Erhalt des Autos von dem geschlossenen Kaufvertrag zurück. Bis dahin waren an dem Neufahrzeug zahlreiche Mängel zu Tage getreten, wie eine pulsierende Bremswirkung, defekte Stoßdämpfer, fehlerhafte Einstellung der Schiebetür, gelöste Verkleidungen eines Sicherheitsgurtes, defekte Befestigungen der Luftfilter, defekte Beleuchtung des Make-up Spiegels, quietschende Sitzauflagen der Vordersitze und eine überdurchschnittliche Abnutzung der Außenseite der Profillauffläche der Vorderreifen.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I-3 U 47 10 vom 23.03.2011
Normen: BGB §§ 437 Nr. 2; 440 S. 1; 323 II Nr. 3
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-89 drtm-bns 2024-11-22
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