Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Fehlende Wiedererteilung einer Feinstaubplakette bei einem gebrauchten Pkw stellt Sachmangel dar

Wird bei einem gebrauchten Pkw aufgrund mangelnder Voraussetzungen die gelbe Feinstaubplakette seitens des TÜV nicht erneut erteilt, so liegt bei diesem Pkw ein Sachmangel vor, wenn der Käufer für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung davon ausging, dass er mit dem Fahrzeug bestimmte als Umweltzonen ausgewiesene Bereiche befahren darf.


Erklärt ein Verkäufer auf die Frage des Käufers hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Wiedererteilung der gelben Feinstaubplakette, dass er davon ausgehe, dass das Fahhrzeug die Feinstaubplakette wiederbekommen wird, weil es diese bereits gehabt habe, als er selbst (der Verkäufer) es erworben hat, so liegt hierin keine Beschaffenheitsvereinbarung über das Fahrzeug vor.
Demnach ist in einer solchen Aussage nicht die Erklärung zu sehen, das Fahrzeug würde nur solche Schadstoffemissionen verursachen, die zur Führung der gelben Feinstaubplakette berechtigen. Einer solchen Aussage lässt sich lediglich der Inhalt entnehmen, dass dem Verkäufer keine Umstände bekannt sind, die dazu führen, dass das Fahrzeug die gelbe Feinstaubplakette zu Unrecht führt, oder dass Umstände vorliegen die gegen eine Wiedererteilung der gelben Feinstaubplakette sprechen.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I-3 U 63 11 vom 06.06.2012
Normen: BGB §§ 13, 14, 433, 434 I, 437 Nr. 2, 323, 346, 444, 474, 475
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-01 wid-89 drtm-bns 2024-11-01
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