Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Beweiserleichterung hinsichtlich der Folgen eines Autounfalls

Will der Kläger Schmerzensgeldansprüche für leichtgradige Verletzungsfolgen eines Autounfalls geltend machen, für welche sich keine objektivierbaren Befunde erbringen lassen, so kann das Gericht seine Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Verletzungen aus der Glaubhaftigleit und Plausibilität des Klägervortrags herleiten.

In dem entschiedenen Sachverhalt machte die Klägerin Ansprüche wegen einer leichtgradigen HWS-Distorsion geltend, welche jedoch nicht vollbeweislich gesichert werden konnte.
Jedoch kommen dem Kläger im Rahmen der Beweiswürdigung Beweiserleichterungen dahingehend zu, dass geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts zu stellen sind. Demnach kann im Gegensatz zum Vollbeweis, der Beweis im Einzelfall schon dann erbracht sein, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gegeben ist und kein Rückschluss darauf möglich ist, dass die Krankheit nur schicksalhaft eingetreten ist, sondern der Unfall als einzig realistische Ursache für die Leiden des Klägers in Betracht kommt. Dann reichen die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden für die Annahme aus, dass die Ereignisse miteinander in Verbindung stehen.

Der Klägerin, die für die Dauer von einer Woche an den Folgen der leichtgradigen HWS-Distorsion litt, wurden 600 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Nach Ansicht des Gerichts gehören gesundheitliche Beeinträchtigungen, die das körperliche Wohlbefinden für die Dauer einer Woche beeinträchtigen nicht mehr zu den Bagatellverletzungen, die kompensationslos hinzunehmen sind.

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Unfallverursacher für alle später auftretenden materiellen und immateriellen Schäden haften muss, feht das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin, wenn bei verständiger Würdigung der Umstände mit dem Eintritt späterer Schäden nicht mehr zu rechnen ist. Demnach ist das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht erst dann ausgeschlossen, wenn mit Spätfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist.
 
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG Saarbruecken 4 U 468 09 vom 08.06.2010
Normen: ZPO §§ 286, 287; StVG § 7; BGB §§ 823, 253, 249
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-01 wid-89 drtm-bns 2024-11-01
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