Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Der auffahrende Fahrzeugführer trägt nicht immer die volle Schuld

Ist der Hergang des Geschehens bei einem Kettenauffahrunfall unklar, ist der entstandene Schaden hälftig zwischen den Beteiligten zu teilen.


Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Insgesamt vier Fahrzeuge waren aufeinander aufgefahren. Das Fahrzeug des Beklagten war das letzte Fahrzeug in der Kette und auf den Wagen des Klage aufgeprallt. Jedoch konnte nicht geklärt werden, ob das Fahrzeug des Klägers noch rechtzeitig vor dem vorausfahrenden Fahrzeug zum Halten gekommen war und erst durch den Auffahrenden in das Vorderfahrzeug geschoben wurde, oder ob es bereits vorher auf das vorausfahrende Fahrzeug geprallt war.

Vor dem Hintergrund dieser Unklarheit befand das Gericht, dass der erste Anschein nicht automatisch auf eine volle Schuld des auffahrenden letzten Fahrzeugführers schließen lässt. Denn wenn das vorausfahrende Fahrzeug bereits vor dieser Kollision in das seinerseits vorausfahrende Fahrzeug geprallt wäre, wäre das Fahrzeug ruckartig zum Stehen gekommen, ohne dass der volle Bremsweg ausgeschöpft werden konnte. In diesem Fall hätte der Klage überhaupt keine Möglichkeit gehabt rechtzeitig zu bremsen, weshalb ihm auch nicht die volle Schuld angelastet werden kann. Der Schaden ist somit hälftig zu teilen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAMM 6 U 101 13 vom 06.02.2014
Normen: §§ 286, 287 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-89 drtm-bns 2024-11-24
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