Wenn man unmittelbar im Anschluss an das Abbiegen auf die Straße auch noch nach Links abbiegt, sollte man doppelte Vorsicht walten lassen. In diesem Fall muss sich der Fahrer schon beim Abbiegen von dem Grundstück auf die Straße vergewissern, dass auch das im Anschluss erfolgende Abbiegen nach Links gefahrlos erfolgen kann. Denn zum einen erfolgt das Abbiegen von dem Grundstück regelmäßig mit einer geringeren Geschwindigkeit als der fließende Verkehr, und zum anderen können andere Autofahrer den unmittelbar folgenden zweiten Abbiegevorgang nicht voraussehen. Die Erforderlichkeit des Schulterblicks beim zweiten Abbiegevorgang gehört selbstverständlich ebenfalls zu den Sorgfaltspflichten.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wollte der PKW-Führer, nachdem er von seinem Grundstück auf die Straße abgebogen war, nach links abbiegen. Ein folgendes Fahrzeug überholte ihn jedoch in diesem Moment, weshalb es zur Kollision kam. Anders als das zuvor entscheidende Landgericht erkannte das Oberlandesgericht nicht auf eine Teilschuld des überholenden PKWs, sondern sah das Verschulden allein bei dem abbiegenden Fahrer.