So die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall eines Verkehrsteilnehmers, bei welchem eine Blutprobe eine Konzentration des Cannabiswirkstoffs ''THC'' von 1,3 ng/ml ergab.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Feststellung, dass auch bei dem gelegentlichen Konsumenten gewährleistet sein muss, dass der Konsum unter keinen Umständen zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit führen kann. Nur bei einer entsprechenden zeitlichen Trennung von Konsum und dem Führen eines Fahrzeuges kann von einem Entzug des Führerscheins abgesehen werden. Ein entsprechendes Gutachten in der Vorinstanz gelangte zu dem Schluss, dass aufgrund der THC-Konzentration im Blut keine ausreichende Trennung erfolgte und der von der Vorinstanz zugrunde gelegte Grenzwert von 1,0 ng/ml somit überschritten war. Auch war den Ausführungen des Betroffenen nicht zu folgen, dass aufgrund von Messungenauigkeiten ein ''Sicherheitsabschlag'' von dem ermittelten Wert hätte erfolgen müssen.
br>In der Sache war die die Revision somit erfolglos, weshalb der Betroffene auf seinen Führerschein verzichten muss.
Normen: Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung