Der Tatrichter muss sich überzeugt haben, dass die Vorgaben der Bedienungsanleitung des Messgeräts eingehalten wurden. Der Messbeamte bekundete in der Hauptverhandlung, kein Motorrad - das unter Umständen für eine fehlerhafte Messung ursächlich gewesen sein könnte – im Sichtfeld des Visiers des Messgerätes gesehen zu haben. Auf diese Angabe verließ sich der Tatrichter in seiner Urteilsbegründung, obwohl ein anderer – benannter - Zeuge in messungsrelevantem Abstand ein Motorrad geführt haben soll. Dies hätte überprüft werden müssen.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 2 B 53 Ss OWi 217 16 119 16 vom 31.05.2016