Aufgrund von Medienberichten vermutete der Kläger, dass auch sein Wagen von vorsätzlichen Manipulationen betroffen sei. Das OLG Stuttgart stellte jedoch klar, dass die Leasinggesellschaft in diesem Zusammenhang keine eigenen Vertragspflichten verletzt habe. Der Kläger machte mangels Nachweismöglichkeit nicht geltend, dass an dem Motor seines Wagens ein Mangel gegeben sei. Der behauptete Vertrauensverlust durch den Abgasskandal stelle keinen wirksamen Kündigungsgrund dar.