Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Tankstellenbetreiber muss verringerte Durchfahrtshöhe vom neuen Preismast mitteilen.

Im vorliegenden Fall befuhr der Fahrer eines Müllfahrzeugs wie gewohnt die Zufahrt einer Tankstelle, bei der er regelmäßig die Müllbehälter leerte.

Die Betreiberin der Tankstelle hatte jedoch einen neuen Preismast errichten lassen, ohne den Fahrer oder das Unternehmen zu informieren. Da die Durchfahrt durch den neuen Mast zu niedrig für das Fahrzeug war, stieß der Wagen mit dem Mast zusammen. Als der Fahrer daraufhin vom Mast wegfuhr, drohte dieser umzustürzen, da seine Vorrichtung noch nicht einbetoniert war. Daraufhin mischte sich ein unbeteiligter Dritter ein, um zu helfen, woraufhin der Mast endgültig umstürzte.

Das OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass der Fahrer sowie das Unternehmen anteilig für den umgefallenen Mast haften. Der Fahrer hat den Schaden vergrößert, indem er vom Mast wegfuhr. Das Eingreifen des unbeteiligten Dritten ist von ihm zudem mitzuverantworten.

Die Tankstellenbetreiberin hat jedoch den Schaden überwiegend zu verantworten, da sie es versäumt hatte, den Fahrer bzw. das Müllunternehmen über die veränderte Durchfahrtshöhe zu informieren.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 9 U 54 15 vom 30.11.-0001
Normen: §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 9 StVG, §§ 823 Abs. 1, 254 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-01 wid-89 drtm-bns 2024-11-01
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