Im vorliegenden Fall fuhr ein bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versichertes Fahrzeug auf den Vorführwagen des klägerischen Autohauses mit Reparaturbetrieb auf. Das Autohaus reparierte den Wagen selbst. Die Versicherung behielt den Unternehmergewinn ein. Hiergegen klagte das Autohaus mit Erfolg.
Das AG Remscheid kam zu der Überzeugung, dass dem Autohaus die Reparaturkosten und die Nutzungsausfallentschädigung zustehen. Das Autohaus habe ausreichend dargelegt, dass die Werkstatt in der maßgeblichen Zeit voll ausgelastet war. Die Versicherung, die behauptet hatte, die Reparatur wäre in Leerlaufzeiten erfolgt, hätte dies ihrerseits darlegen müssen. Zudem, so die Richter, sei der Ausfall des Vorführwagens eine fühlbare Beeinträchtigung für das Autohaus, weswegen ihm eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung zuzusprechen sei.