Der angrenzende Gewerbebetrieb konnte so von seinen Zulieferern nicht mehr angefahren werden. Der normale Verkehr wurde nicht behindert. Die Bediensteten der Stadt versuchten ohne Erfolg, die Fahrerin ausfindig zu machen. 23 Minuten nach Entdecken des Fahrzeugs wurde das Auto der Klägerin abgeschleppt. Die Kosten dafür wurden der Klägerin in Rechnung gestellt. Diese trug vor, dass ihr Wagen nach unverhältnismäßig kurzer Zeit abgeschleppt wurde.
Das Verwaltungsgericht Koblenz kam zu der Überzeugung, dass ein längeres Warten der Bediensteten nicht geboten war. Ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug darf sofort entfernt werden.
Normen: §§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO