Grundsätzlich ist ein Rücktritt erst möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Angemessenheit richtet sich dabei stets nach den Umständen des konkreten Vertrages. Im vorliegenden Fall musste das zur Nachbesserung erforderliche Software-Update erst noch durch das Kraftfahr-Bundesamt genehmigt werden. Das Gericht befand daher eine Frist von unter zwei Monaten als unangemessen.
Normen: BGB § 275 Abs. 1, § 323 Abs. 2 Nr. 1, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 440; HGB § 377 Abs. 1, Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1