Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Grenzen für fiktive Reparaturkosten

Die Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten setzt eine mindestens sechsmonatige verkehrssichere Weiternutzung des Fahrzeugs voraus und ist zudem in der Höhe beschränkt.

Wer bei einem Verkehrsunfall zu Schaden kommt, kann bei der gegnerischen Versicherung auch dann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten für sein Fahrzeug einfordern, wenn gar keine Reparatur erfolgt. Doch für diese fiktiven Reparaturkosten gibt es Grenzen: Nur dann, wenn Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug nachweislich noch für mindestens weitere sechs Monate verkehrssicher genutzt haben, können Sie die fiktiven Reparaturkosten geltend machen, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Auto muss also zumindest soweit repariert werden, dass eine verkehrssichere Nutzung möglich ist.

Selbst dann sind die Reparaturkosten nach einer weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes beschränkt. Anders als im Falle einer Abrechnung anhand der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten muss sich der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung mit 100 % des Wiederbeschaffungswertes begnügen. Der in ständiger Rechtsprechung anerkannte Integritätszuschlag von 30 % auf den Wiederbeschaffungswert bei fachgerecht durchgeführter Reparatur kann bei der fiktiven Abrechnung nicht berücksichtigt werden. Verkauft der Geschädigte einen gegebenenfalls immerhin teilreparierten Wagen noch vor Ablauf der sechs Monate ab dem Unfall weiter, ist die fiktive Abrechnung von vornherein ausgeschlossen.

 
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