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Linksabbieger sollen sich zwar vor dem Abbiegen zur Mittelinie hin einordnen, dürfen diese jedoch nicht überfahren. Verstößt ein Verkehrsteilnehmer gegen diese Vorgabe, trägt er die überwiegende Schuld an einem dadurch verursachten Unfall. Das Oberlandesgericht Brandenburg war der Meinung, dass der Abbiegende 75 % der Schuld und damit auch des Gesamtschadens tragen muss, da ein entgegenkommender Fahrer infolge des Überfahrens der Mittellinie in einer Schreckreaktion ausgewichen und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat.
Ebenso muss sich ein Verkehrsteilnehmer erhöhtes Verschulden vorwerfen lassen, wenn er überraschend nach links abbiegt und deshalb mit einem überholenden Fahrzeug kollidiert. Selbst wenn der überholende Verkehrsteilnehmer den Sicherheitsabstand nicht einhält, überwiegt das Verschulden desjenigen, der unerwartet die bisherige Fahrtrichtung ändert. Der Motorradfahrer, der nach einem kurzen Rechtsschlenker in einen Feldweg nach links einbiegen wollte, muss deshalb 60 Prozent der Schuld tragen, obwohl der Autofahrer beim Überholen zu knapp an dem Motorrad vorbei gefahren ist.