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Zwar hat ein Polizeifahrzeug bei Einsatz von Blaulicht und Martinshorn ein erhöhtes Wegerecht, allerdings muss sich der Polizist auch dann noch vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer dies rechtzeitig wahrgenommen haben. Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied daher, dass der Fahrer des Polizeifahrzeugs in eine unübersichtliche Kreuzung bei Rot nur mit deutlich herabgesetzter Geschwindigkeit einfahren darf, da der aus anderen Richtungen fließende Verkehr ihn möglicherweise nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte.