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Auf einer Straße liegenden Reifen sind insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit schwer zu erkennen. Autofahrer, die mit normaler Geschwindigkeit auf diese treffen, müssen sich daher zumindest vor dem Landgericht München II kein Mitverschulden wegen mangelnder Aufmerksamkeit oder Vorsicht vorwerfen lassen. Die Richter wiesen den Einwand des Beklagten, der die Reifen auf der Autobahn verloren hatte, zurück, wonach die Geschädigte bei angepasster Geschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können. Die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h könne auf Autobahnen auch nachts als angepasst angesehen werden, solange keine besonderen Sichtbeschränkungen, etwa durch Regen oder Nebel, hinzukommen.