Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Steuerliche Förderung von Rußpartikelfiltern und rückwirkende Änderung der Kfz-Steuer

Die lange diskutierte steuerliche Förderung für den nachträglichen Einbau eines Rußpartikelfilters ist jetzt Gesetz. Unterdessen hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass das Finanzamt eine fälschlicherweise zu niedrig festgesetzte Steuer auch nachträgli

Nach langer Diskussion haben am 1. März 2007 der Bundestag und am 9. März 2007 der Bundesrat die steuerliche Förderung von Diesel-Pkw mit nachgerüstetem umweltfreundlichen Rußpartikelfilter beschlossen. Das Bund-Länder-Konzept sieht einen einmaligen Steuernachlass von 330 Euro für den nachträglichen Einbau eines Filters rückwirkend vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 vor. Die Regelung gilt für Diesel-Pkw, die bis 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen worden sind.

Der Betrag von 330 Euro wird mit der Kfz-Steuer verrechnet. Die Förderung beginnt jeweils mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen durch Meldung der Kfz-Zulassungsstellen an die Finanzämter nachgewiesen werden. Ein Autofahrer, der nicht nachrüstet oder ein Neufahrzeug nutzt, das den zukünftigen Grenzwert nicht einhält, muss vom 1. April 2007 an vier Jahre lang einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer von 1,20 Euro je 100 cm³ Hubraum zahlen.

Und sollte das Finanzamt die Steuer aus Versehen zu niedrig ansetzen, so hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass die aufgrund einer falschen Schadstoffkennziffer zu niedrig festgesetzte Kfz-Steuer rückwirkend neu festgesetzt werden kann. Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung ist die Abgabenordnung: Die in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsbehörde getroffenen Feststellungen zu den Schadstoffemissionen eines Kfz stellen einen Grundlagenbescheid dar, an den das Finanzamt bei der Festsetzung der Kfz-Steuer gebunden ist.

Kommt es dabei zu einem Fehler und wendet das Finanzamt einen falschen Schadstoffschlüssel an, so ist das Finanzamt verpflichtet, den bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist zu ändern. Die Kfz-Steuer kann dann rückwirkend neu festgesetzt werden.

 
[mmk]
 
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