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Wer sich von einem Unfall entfernt, den er selbst zumindest mit verursacht hat, macht sich nur dann wegen Unfallflucht strafbar, wenn er den Unfall auch bemerkt hat. Entgegen der jahrzehntelangen Rechtsprechung der Strafgerichte setzt der Straftatbestand nämlich voraus, dass der Unfallbeteiligte von dem Unfall überhaupt Kenntnis hat, entschied kürzlich das Bundesverfassungsgericht. Insbesondere der Bundesgerichtshof hatte bisher den Tatbestand über dessen Wortlaut hinaus auf alle Fälle angewandt, in denen ein Unfallbeteiligter sich vorzeitig vom Unfallort entfernt hat. Dies, so die Verfassungsrichter, verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot.