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Der Betreiber einer Autowerkstatt verhält sich wettbewerbswidrig und betrügerisch, wenn er die Übernahme des Selbstbehalts auf der Rechnung gegenüber der Teilkaskoversicherung seines Kunden nicht ausweist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärte ein solches Vorgehen für unzulässig, nachdem ein derartiger Preisvorteil, durch den der Werklohn gesenkt wird, nicht etwa dem Kunden, sondern der Versicherung zusteht. Dementsprechend muss auf der Rechnung, die der Versicherte bei seiner Versicherung einreicht, der Preisvorteil ausgewiesen sein.