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Der Grundsatz, wonach der Auffahrende stets schuld ist, darf nicht vorschnell angewandt werden. Vielmehr müssen auch bei Auffahrunfällen alle Umstände ermittelt und berücksichtigt werden, ohne dass dabei einem Unfallbeteiligten abstrakt die alleinige Haftung zugewiesen wird, so das Oberlandesgericht Saarbrücken. Die Richter gaben daher der Berufung des auffahrenden Unfallbeteiligten statt, der sich gegen die erstinstanzliche Schadensverteilung gewandt hatte. Nachdem der Vordermann den Unfall durch einen abrupten Fahrstreifenwechsel mitverursacht hatte, legte ihm das Gericht die Hälfte des Schadens auf.