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Für das Überholen von Bussen an einer Haltestelle ist ein Mindestabstand von zwei Metern und reduzierte Geschwindigkeit vorgeschrieben. Können Sie diesen Abstand nicht einhalten, dann müssen Sie mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren, um unerwartet hervortretende Fahrgäste nicht zu gefährden.
Gleiches gilt nach einem Urteil des Landgerichts Münster auch bei Müllfahrzeugen im "aktiven Einsatz", die also zur Müllabholung am Straßenrand stehen. Die Situation ist hier ähnlich zum Bus, denn die Müllarbeiter können unerwartet hinter dem Müllfahrzeug hervortreten. Die Müllarbeiter stehen oft unter Zeitdruck, weshalb sie wegen ihrer täglichen Routine nicht immer ausreichend auf die Gefahren des Straßenverkehrs achten. Das befreit die Arbeiter zwar nicht vom Haftungsrisiko, aber andere Verkehrsteilnehmer müssen diesem Verhalten auch Rechnung tragen.
In jedem Fall sollten Sie aufgrund der neuen Schadensersatzvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes bei unklaren oder gefahrträchtigen Situationen immer mit Bedacht fahren, da seit dem 1. August 2002 unabhängig von der Schuldfrage praktisch immer eine Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs entsteht.