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Für die Zeit des Nutzungsausfalls eines Wagens nach einem Unfall steht dem Halter eine Entschädigung zu. Bei diesem Schadensersatzanspruch hat der Geschädigte jedoch eine Schadensminderungspflicht. So ist er verpflichtet, den Reparaturauftrag für den Wagen unverzüglich zu erteilen. Wenn er dies versäumt und sich die Reparatur dadurch verzögert, verringert sich sein Anspruch auf Nutzungsersatz entsprechend.
So gab das Oberlandesgericht Hamm der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz insoweit statt, als der Geschädigte unnötig lange die Erteilung des Reparaturauftrages verzögert hat. Zwar kann nach Ansicht der Richter zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Jedoch ist dem Anspruchsinhaber auch vom Urlaubsort aus die Veranlassung der Reparatur zuzumuten. Der direkt dem Unfall nachfolgende Urlaubsantritt entbindet somit nicht von der Verpflichtung zur Schadensminderung.