Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Führerscheinentzug bei Alkoholabhängigkeit

Bei einer Alkoholabhängigkeit droht der Entzug der Fahrerlaubnis auch ohne dass der Betroffene in alkoholisiertem Zustand am Steuer erwischt wurde.

Der Führerschein kann auch schon dann entzogen werden, wenn der Fahrer nachweislich alkoholabhängig ist, wie das Verwaltungsgericht Mainz entschieden hat. Die Fahrerlaubnis ist nach dem Gesetz dann zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bereits durch eine Alkoholabhängigkeit als solche ist im Regelfall die mangelnde Fahreignung erwiesen, selbst wenn dem Betroffenen die Führung eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss nicht nachgewiesen werden kann (Aktenzeichen: 3 K 78/01.MZ).

Ferner gehöre Alkoholabhängigkeit nach wissenschaftlicher Erkenntnis zu den Krankheiten, die regelmäßig die Fahreignung ausschließen. Der damit verbundenen Gefahr für die Verkehrssicherheit ist unmittelbar zu begegnen. Abzuwarten, bis sich diese Gefahr verwirklicht hat, und erst dann die Fahrerlaubnis zu entziehen, wäre in diesem Fall leichtsinnig.

Im konkreten Fall klagte ein Führerscheininhaber gegen die - auf eine bei ihm festgestellte Alkoholabhängigkeit gestützte - Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass er seit über 36 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis und nachweislich noch niemals in alkoholisiertem Zustand am Steuer in Erscheinung getreten sei. Von daher könne ihm unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts nicht allein wegen Alkoholabhängigkeit die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dem Kläger war zuvor wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr eine Blutprobe entnommen worden. Der Blutalkoholwert zur Fahrzeit konnte aber nicht errechnet werden, da der Kläger später erneut Alkohol zu sich genommen hatte. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab.

 
[mmk]
 
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