Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Verkaufslackierung ist kein Mangel

Werden durch die Neulackierung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich Kratzer, Parkdellen oder Steinschlagschäden beseitigt, jedoch kein echter Schaden verdeckt, so stellt dies keinen Gewährleistungsansprüche begründenden Mangel der Kaufsache dar.

Es ist gängige Praxis beim Gebrauchtwagenkauf, dass der Verkäufer für Mängel des Fahrzeuges nicht haftet. Diese Klausel findet man in nahezu jedem Gebrauchtwagenkaufvertrag (Stichwort: "gekauft wie gesehen/gefahren"). Bislang war jedoch umstritten, wie eine als "Verkaufslackierung" bezeichnete Neulackierung zur Beseitigung etwa von Kratzern und Parkdellen rechtlich zu bewerten ist. Problematisch erschien, dass sich der Verkäufer leicht dem Verdacht einer arglistigen Täuschung aussetzt, was zur Folge hätte dass der Käufer in einem solchen Falle den Kaufvertrag innerhalb eines Jahres nach Entdeckung des verschwiegenen Schadens rückwirkend anfechten kann. Eine Anfechtung wäre erst dann ausgeschlossen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Entdeckung der Täuschung 30 Jahre vergangen sind. Auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer beim Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht berufen.

Aus einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geht jedoch nun klar hervor, dass solche "Verkaufslackierungen" eines Gebrauchswagens keinen Mangel der Kaufsache darstellen, solange durch die Neulackierung kein echter Schaden verdeckt werde. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein arglistiges Verhalten nicht schon in dem bloßen optischen Herrichten eines gebrauchten Fahrzeuges liege. Nach Auffassung des Senats sei die Grenze zu einer arglistigen Täuschung erst dann überschritten - und folglich dem Getäuschten eine Anfechtung möglich -, wenn mit einer solchen "Verkaufslackierung" insbesondere Unfallschäden oder andere schwerwiegende Schäden oder Durchrostungen verdeckt würden. Ein rein optisches Aufbereiten eines Pkw sowie Durchführung von Schönheitsreparaturen führe hingegen nicht dazu, dass dem Verkäufer die Verletzung einer Aufklärungspflicht bzw. das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft vorzuwerfen sei, so die Richter. Ebenso wie die Vorinstanz vertrat auch der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt die Meinung, dass sich eine Neulackierung sogar durchaus wertsteigernd auswirken könne. Die Richter betonten zudem, dass ein Käufer eines Gebrauchtwagens nicht damit rechnen könne, dass sich dieser im Originalzustand befinde (Aktenzeichen: 3 U 86/2000).

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Fall hatte der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen 3 Jahre alten BMW verlangt. Er machte geltend, dass ihm die Neulackierung verschwiegen worden sei. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wies in dem Berufungsverfahren die Klage letztinstanzlich ab und bestätigte somit die Klageabweisung durch das zuständige Landgericht.

 
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