Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Hälftige Schadensteilung bei einem Unfall zwischen einem Grundstücksausfahrer und einem Rückwärtsfahrer

Ereignet sich eine Unfall zwischen einem Grundstücksausfahrer und einem anderen auf einer Vorfahrtsstraße rückwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt kam es zu einem Verkehrsunfall, als eine Partei von einem Tankstellengelände in eine Vorfahrtstraße einfahren wollte, während die andere Partei rückwärts auf der Vorfahrtstraße fuhr.

Das LG Karlsruhe sieht den Unfall als im gleichen Maße von beiden Parteien verursacht an. Demnach treffen insbesondere den aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmer erhöhte Sorgfaltsanforderungen in dem Sinne, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss. Insbesondere hat der im fließenden Verkehr befindliche Verkehrsteilnehmer Vorrang gegenüber demjenigen, der aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfahren will, was auch für ein rückwärts fahrendes Fahrzeug gilt. Selbst unter dem möglichen Aspekt, dass der Rückwärtsfahrende seine Sorgfaltspflichten missachtet hat, sieht das Gericht eine höhere Haftung als 50 % nicht als gerechtfertigt an.

Bei einem Zusammenstoß eines Grundstücksausfahrers mit einem auf einer Vorfahrtsstraße rückwärts fahrenden Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Grundstücksausfahrers.

Übersteigen die Reparaturkosten eines Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert um die 130%-Grenze, so können die Reparaturkosten nur erstattet werden, wenn die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird und die Reparaturkosten konkret anfallen.
Anderenfalls ist der Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts beschränkt.
 
Landgericht Karlsruhe, Urteil LG Karlsruhe 1 S 107 10 vom 22.12.2010
Normen: StVO §§ 9 V, 10; StVG §§ 7 I, 17; VVG § 115
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-01 wid-89 drtm-bns 2024-11-01
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