Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille gilt auch für motorisierte Krankenfahrstühle.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 13.12.2010
Beeinträchtigungen durch sog.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 09.12.2010
Der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die während einer angeordneten Sperrfrist in Polen erworben wurde, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht berechtigt, wenn ihm der Führerschein auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung entzogen wurde und dies im Verkehrszentralregister eingetragen ist und die Fahrerlaubnissperre noch nicht getilgt ist.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 08.12.2010
Fährt ein Fahrer aus einem abgegrenzten Fahrbereich, wie z.
Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 08.12.2010
Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn kann grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden angenommen werden, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2010
Verletzt sich ein Straßenbahnfahrgast bei dem Versuch einen anderen stürzenden Fahrgast aufzufangen, der sich keinen ausreichenden Halt verschafft hat, so kann der Nothelfer seinen Schaden von dem anderen Fahrgast nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag und der unerlaubten Handlung ersetzt verlangen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010
Entstehen an einer Zaunanlage durch Streusalz hervorgerufene Schäden in Form von Aufblühungen an der Verzinkung der Zaunanlage, so kann der Geschädigte von der Stadt keinen Schadensersatz mit der Begründung verlangen, die Stadt hätte ihrer Winterdienstpflicht lediglich durch Räumen der Straße nachkommen sollen bzw.
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 09.11.2010
Die Abwicklung von Haftpflicht- und Kaskoschäden ist nicht als Nebenpflicht zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Autohauses anzusehen, sodass eine erlaubte Tätigkeit im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegt.
Landgericht Gießen, Urteil vom 02.11.2010
In schneearmen Gebieten ist der Eigentümer eines Hauses nicht verpflichtet, an seinem Dach Schneefanggitter anzubringen.
Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 27.10.2010
Es obliegt der Schadensminderungspflicht des Geschädigten, die Stundensätze einer freien Werkstatt bei der Aufstellung einer fiktiven Schadensberechnung zugrunde zu legen, wenn der Schädiger auf eine güstigere Reparaturmöglichkeit bei einer freien Werkstatt hinweist, die dem Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist.
Landgericht Mannheim, Urteil vom 22.10.2010
 
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