Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ein Wechselmodell kann nicht angenommen werden, wenn ein Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 % vorliegt.
Kammergericht Berkin, Urteil vom 15.04.2019
Für die anteilige Kürzung oder Aufhebung der Barunterhaltspflicht ist es erforderlich, dass beide Elternteile die Betreuung des Kindes zu 50 % übernehmen und gleichermaßen an der Betreuung beteiligt sind.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.04.2019
Ein Kind getrennt lebender Eltern, kann nicht sowohl dem Haushalt der Kindesmutter als auch dem Haushalt des Kindesvaters zugeordnet werden.
VG Berlin, Urteil vom 08.04.2019
Das Jugendamt ist berechtigt, Daten zu einer strafrechtliche Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften an Dritte weiterzugeben.
VG Münster, Urteil vom 05.04.2019
Die Personensorge betreffend das Kind umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2019
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.03.2019
Erwirkt eine transsexuelle Person eine Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz und ist der alte Name dieser Person in einem Grundbuch eingetragen, so kann sie die Richtigstellung ihres Namens im Grundbuch beantragen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2019
Wollen Eltern als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Kindes einen Pachtvertrag abschließen, bedarf es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes keines Ergänzungspflegers.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2019
Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.02.2019
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist bzw.
Oberlandeshericht Celle, Urteil vom 28.02.2019
 
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