Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Die Anpassung eines Ehevertrages, der den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich gänzlich ausschließt, kann auch dann erfolgen, wenn bei dem Abschluss des Ehevertrages keine unterlegene Position auf der Seite des benachteiligten Ehepartners vorlag und die Regelungen in dem Ehevertrag deshalb nicht zu einer Sittenwidrigkeit des abgeschlossenen Vertrages führen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.10.2012
Bei der Bewilligung der Witwenrente nach einer kurzen Ehe kommt es auch auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an.
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 23.10.2012
Für den Auskunftsantrag über das Vermögen des ehemaligen Ehepartners im Rahmen des Zugewinnausgleichs besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger damit in erster Linie die Umkehr der Beweislast erreichen will.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2012
Bei der Verpflichtung zur Leistung von Elternunterhalt sind bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten Aufwendungen abzugsfähig, welche dem Unterhaltsverpflichteten für Besuche des unterhaltsbedürftigen Elternteils entstehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2012
Nach einer Trennung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht allein deshalb, weil sich der Unterhaltsbedürftige in dauerhafter stationärer Behandlung einer psychiatrischen Klinik befindet.
Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 08.10.2012
Auch wenn die Kosten einer Eheschließung mit einem ausländischen Staatsbürger die üblichen Hochzeitskosten übersteigen, können sie nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Finanzgericht Berlin – Brandenburg, Urteil vom 02.10.2012
War ein unterhaltsberechtigter Ehegatte bis zu seiner Scheidung während der Ehe nicht gesetzlich Krankenversichert, sondern über den verbeamteten Ehepartner in einer privaten Krankenversicherung versichert, so stellt es einen ehebedingten Nachteil dar, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen seines Alters nicht mehr in eine gesetzliche Krankenversicherung eintreten darf.
Kammergeicht, Urteil vom 02.10.2012
Bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages des Schuldners wird die Ehefrau lediglich im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermesschensentscheidung berücksichtigt.
Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 02.10.2012
Die Staatskasse ist zur Beschwerde befugt, wenn einem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist und dieser aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Übernahme der Kosten der Verfahrensführung in der Lage ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2012
Unbenannter Zuwendungen, die im Hinblick auf die künftige Ehe und während der bestehenden Ehe mit Gütertrennung dem anderen Ehegatten geleistet wurden, können nur unter strengen Voraussetzungen über gesellschaftsrechtliche Grundsätze oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeglichen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2012
 
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