Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Die Anordnung muss anlassbezogen und verhältnismäßig sein.
VG Lüneburg, Urteil vom 20.06.2017
Fällt unter die verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons auch das Verwenden eines Handys ohne SIM-Karte? Im vorliegenden Fall hielt ein Autofahrer während der Fahrt ein Handy ohne SIM-Karte in der Hand, um von diesem Musik abzuspielen.
OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2017
Bei geringfügigen Überschreitungen des zugelassenen Messbereichs bei Messungen mit dem Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed sind an die Überprüfung des Messergebnisses keine höheren Anforderungen zu stellen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2017
Ein vom Abgasskandal betroffener Neuwagen ist unabhängig von seinen tatsächlichen Schadstoffemissionen mangelhaft im Sinne des § 434 I 2 Nr.
LG Neuruppin, Urteil vom 24.05.2017
Wann ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn der Motor des gekauften Wagens die Abgasvorschriften nicht einhält? Um dies zu klären, müssen die Interessen der Parteien umfassend miteinander abgewogen werden.
LG Köln, Urteil vom 18.05.2017
Oftmals sind weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich.
VGH München, Urteil vom 18.05.2017
Der Tankstellenbetreiber haftet zu einem Drittel.
LG Nürnberg-Führt, Urteil vom 18.05.2017
Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens kann vom Hersteller Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung verlangen, wenn das Fahrzeug unter Verschweigen einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung auf dem Markt gebracht wurde.
LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017
Der Anscheinsbeweis ist für eine schuldhafte Verursachung des Frontschadens an dem Fahrzeug, auf das das Fahrzeug des Hintermannes aufgefahren ist, regelmäßig nicht anwendbar.
OLG München, Urteil vom 12.05.2017
Eine Ersatzlieferung wird nicht dadurch unmöglich, dass es das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug mittlerweile nicht mehr in der selben Version hergestellt wird.
LG Detmold, Urteil vom 11.05.2017
 
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