Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Es ist eine umfassende Abwägung der Interessen der Vertragsparteien notwendig.
OLG Schleswig, Urteil vom 05.10.2017
Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann aufgehoben werden, wenn der Verurteilte erfolgreich an einem Aufbauseminar oder einer Verkehrstherapie teilgenommen hat.
LG Berlin, Urteil vom 29.09.2017
Sie sind keine Ansprüche aus demselben Grund im Sinne von § 213 BGB.
BGH, Urteil vom 27.09.2017
Der Rechtsschutzversicherer darf die Deckungszusage nicht ablehnen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2017
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Betreiber einer Verkaufsplattform im Internet nicht für dort veröffentlichte betrügerische Inserate haftet, wenn er auf seiner Website auf die Gefahren, die von Internetbetrügern ausgehen, hingewiesen hat und diese Warnungen auch deutlich auffindbar sind.
AG München, Urteil vom 15.09.2017
Ob einer der Parteien das Festhalten am Kaufvertrag unzumutbar ist, muss durch eine Abwägung der beidseitigen Interessen bestimmt werden.
OLG München, Urteil vom 14.09.2017
Die Gemeinde verletzte ihre Verkehrssicherungspflichten fahrlässig.
LAG Duesseldorf, Urteil vom 11.09.2017
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist vom Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abhängig.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017
Eine Mehrfachbeanspruchung des Kfz-Freibetrags ist auch dann nicht möglich, wenn mehrere erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nur einen gemeinsamen Wagen haben.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.08.2017
 
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