Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Beim Einsatz des Messgerätes Provida 2000 muss der Tatrichter in den Urteilsgründen nur das Messverfahren und den zu berücksichtigenden Toleranzwert mitteilen.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.06.2016
Das Tatgericht darf sich bei der Verhängung eines Fahrverbots nicht pauschal auf die Zuverlässigkeit eines Zeugen verlassen.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 31.05.2016
Bei der Verwendung von ungestempelten oder entstempelten Kennzeichenschildern fehlt es an der Urkundenqualität.
OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2016
Das Landgericht München II erhält eine bemerkenswerte "Klatsche” vom Oberlandesgericht.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.05.2016
Das Landgericht München II erhält eine bemerkenswerte "Klatsche” vom Oberlandesgericht.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.05.2016
Die Geschwindigkeit muss an die Sichtverhältnisse angepasst werden.
OLG Koblenz, Urteil vom 09.05.2016
Das Abstellen eines Fahrzeugs auf dem nichtöffentlichen Grundstücks eines anderen ist verbotene Eigenmacht.
AG München, Urteil vom 02.05.2016
Bei Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation ist deren Werthaltigkeit in der Gesamtschau entscheidend.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2016
Das bloße Halten eines Mobiltelefons stellt kein eigenständiges Gefährdungspotential dar.
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2016
Der früheste Zeitpunkt für die Stellung des Entbindungsantrags ist der Moment der Einspruchseinlegung gegen den Bußgeldbescheid.
OLG Bamberg, Urteil vom 10.03.2016
 
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